| VO: | VgV | Vergabeart: | Offenes Verfahren | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie die nachfolgende Beantwortung von Bieterfragen:
Frage:
zur Bearbeitung bitten wir um kurze Klärung, ob es sich bei der angegebenen Menge der Artikel um die Jahresmenge oder um die Gesamtabnahmemenge über die gesamte Vertragslaufzeit handelt.
Antwort:
Bei der angegebenen Artikelmenge handelt es sich um die Jahresmenge.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
S. Axmann
Stadt Hamm
Dateianhänge:
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie die nachfolgende Beantwortung von Bieterfragen:
Fragen:
zur sachgerechten Kalkulation und zur Prüfung gleichwertiger Produkte bitten wir um
folgende ergänzende Angaben:
1. Aktuell eingesetzte Reinigungschemie: Welche Reinigungsprodukte sind derzeit im Einsatz? Wir bitten um Nennung als Leit- oder Bezugsprodukte zur Beurteilung der Gleichwertigkeit.
2. Eingesetztes Dosiersystem: Welches Dosiersystem wird verwendet (Hersteller, Modell, ggf. Anschluss-/Konnektionssystem)? Diese Angabe ist erforderlich, um die Kompatibilität anzubietender Reinigungschemie sicherzustellen und den von der Vergabestelle gewünschten Schutz vor Verwechslung und Fehldosierung zu gewährleisten.
3. Zulässigkeit gleichwertiger Produkte: Wir gehen davon aus, dass gleichwertige Produkte anderer Hersteller zugelassen werden, sofern diese die geforderten Umweltanforderungen (ISO 14001, EU-Ecolabel) erfüllen und mit dem eingesetzten Dosiersystem kompatibel sind. Wir bitten um Bestätigung.
Hintergrund unserer Anfrage: Ohne Kenntnis der aktuell eingesetzten Produkte und des konkreten Dosiersystems ist eine bedarfsgerechte Angebotserstellung nur eingeschränkt möglich.
Antwort:
Zu 1: Die bisher eingesetzten Reinigungsprodukte werden nicht mit den zukünftigen Reinigungsprodukten vermischt. Die anzubietenden Produkte müssen daher lediglich die in der Leistungsbeschreibung und im Leistungsverzeichnis aufgeführten Produktanforderungen erfüllen.
Zu 2: Es werden handelsübliche Dosierkappen für 1 Liter Flaschen verwendet.
Zu 3: Sofern die Produkte den aufgeführten Produktanforderungen gemäß Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis entsprechen sind diese zugelassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
S. Axmann
Stadt Hamm
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie die nachfolgende Beantwortung von Bieterfragen:
Fragen:
Zu den Produktanforderungen an die Reinigungschemie bitten wir um Klarstellung gemäß § 34 Abs. 2 VgV (Gleichwertigkeitsgrundsatz):
Frage 1: Gleichwertige Zertifizierung:
Wird die Zertifizierung "Gesicherte Nachhaltigkeit" des Deutschen Instituts für Nachhaltigkeit als gleichwertiger Nachweis zur geforderten Umweltzertifizierung anerkannt?
Antwort 1:
Es wird nur eine Zertifizierung nach ISO 14001 zugelassen, da das Hauptaugenmerk der Zertifizierung auf dem Umweltschutz liegt. Die ISO 14001 ist ein anerkannter internationaler und weltweit anerkannter Standard. Die ISO 14001 dient als Nachweis eines vorliegenden Umweltmanagementsystems. Sie legt klare Anforderungen fest, wie Unternehmen ihre Umweltaspekte erfassen, bewerten und stetig verbessern müssen. Eine ISO-Zertifizierung wird nur befristet verliehen, daraus resultiert eine kontinuierlich geforderte Weiterentwicklung und die Zertifizierung erfolgt durch akkreditierte Prüfstellen.
Frage 2: Alternative Umweltkennzeichnungen:
Werden anstelle des EU-Ecolabel auch andere produktbezogene Umweltkennzeichnungen mit gleichwertigen Umweltkriterien (z. B. Blauer Engel, Nordic Swan/Nordisches Umweltzeichen, Cradle to Cradle Certified) zugelassen?
Antwort 2:
Es wird nur das EU-Ecolabel zugelassen, da dies für eine vollständige Rückverfolgbarkeit (bsp. alle Produktionswege nachverfolgbar), eine 100 % Wassereinsparung bei der Produktion (bsp.: Wassermengen überwachen und Effizienz steigern), Anforderungen für die Gebrauchstauglichkeit des Produktes für den vorgesehenen Zweck sowie ethisches Wirtschaften (bsp.: Einhaltung der einschlägigen lokalen, regionalen und nationalen Gesetze und Vorschriften) steht.
Frage 3: Alternative Nachweisformen:
Werden - sofern eine Produktkennzeichnung im Einzelfall nicht vorliegt - auch alternative gleichwertige Nachweise akzeptiert, beispielsweise Herstellererklärungen mit prüfbaren Produktdaten zu den umweltrelevanten Kriterien (biologische Abbaubarkeit, Inhaltsstoffe, Verpackung)?
Hintergrund unserer Anfrage ist, dass die im Markt etablierten Reinigungsmittelhersteller unterschiedliche, jedoch inhaltlich gleichwertige Umweltnachweissysteme verwenden. Eine ausschließliche Festlegung auf das EU-Ecolabel würde den Bieterkreis ohne sachliche Notwendigkeit einschränken.
Antwort 3:
Es muss ein Nachweis eines unabhängigen Prüfinstitutes oder einer Zertifizierungsstelle vorliegen, ein händlereigner Nachweis kann nicht akzeptiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
S. Axmann
Stadt Hamm
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