Alurrohrrahmentüren: - Fachgerechte Herstellung und Einbau von 13 modernen, stabilen und robusten Alurohrrahmentüren gemäß Sicherer Schule - Teilweise mit Brandschutz- und Schallschutzanforderungen
- Ausführung mit verglasten Seitenteilen und Oberlichtern- Maximale Höhen bis ca. 3,05m - Eingeschränkte BE-Fläche außerhalb. Innerhalb bauseits keine Gerüste zur Montage vorhanden. - Einhaltung der Anforderungen an DGNB/ QNG und Dokumentation der Arbeiten
Es handelt sich um ein neubebautes Grundstück (Schulneubau)
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Im vorliegenden Fall ist ein Nachweis der DGNB-Qualitätsstufe 4 gemäß der DGNB Kriterienmatrix für alle Materialien und Produkte sowie zugehörige Hilfsstoffe, wie Kleber, Grundierungen, Beschichtungen, etc. erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandung im Hinblick auf das Vergabeverfahren (gemäß § 160 Abs. 3 GWB) die Bewerber*innen/Bieter*innen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerber*innen/Bieter*innen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle zu rügen sind, damit die Bewerber*innen/Bieter*innen für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können. Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bewerber/Bieter / die Bewerberin/Bieterin wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung vor der Vergabekammer beantragen. Nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers über die beabsichtigte Vergabe (gemäß § 134 Abs. 2 GWB) muss ein Nachprüfungsverfahren spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen vor der Vergabekammer beantragt werden. Bei Übermittlung der Mitteilung auf elektronischem Weg verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen ist der Antrag gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig. Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen sind ebenfalls bei der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster erhältlich.
Die eingesetzten Mitarbeiter*innen müssen in der Lage sein, die geforderten Arbeiten fachlich korrekt auszuführen.Mindestens die Gesellen/Gesellinnen sowie der Meister/die Meisterin müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein.Berufsabschlüsse aus einem anderen EU-Mitgliedsland werden anerkannt, wenn diese mit der deutschen Berufsausbildung vergleichbar sind.
Gem. § 16 a Abs. 5 VOB/A - EU sind Angebote auszuschließen, bei denen der Bieter/die Bieterin die nachgeforderten Unterlagen nicht bis zur festgelegten Frist einreicht.
Sonstige Ausschlussgründe, die in den für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sein können.
Liegen in der einschlägigen Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen angegebene rein innerstaatliche Ausschlussgründe vor?
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen terroristischer Straftaten oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 bzw. des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3). Dieser Ausschlussgrund umfasst gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses auch die Anstiftung zur Begehung einer Straftat, die Mittäterschaft und den Versuch der Begehung einer Straftat.
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nrn 6 bis 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist.
Im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1) und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54). Dieser Ausschlussgrund umfasst auch Bestechung im Sinne der für den öffentlichen Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) oder den Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Kinderarbeit und anderer Formen des Menschenhandels rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers - sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt - verstoßen?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers - sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt - verstoßen?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine umweltrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine sozialrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer zahlungsunfähig?
Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation?
Wurde die gewerbliche Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers eingestellt?
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Der Wirtschaftsteilnehmer befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation.
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Hat der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen?
Hat der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Hat der Wirtschaftsteilnehmer einen Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Hat der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Wurde in der Vergangenheit ein zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber geschlossener Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession vorzeitig beendigt oder hat ein entsprechender früherer Auftrag Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nrn 8 und 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einer der folgenden Situationen:a) Er hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien der schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht;b) Er hat derartige Auskünfte zurückgehalten;c) Er war nicht in der Lage, die von einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber verlangten zusätzlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen;d)Er hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten.
Umsatz gem. § 6 a Abs. 1 Nr. 1 VOB/A EU (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung): Der Umsatz muss vom Unternehmen jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre angegeben werden.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Die Bescheinigung wird von den Krankenkassen ausgestellt und darf max. 3 Monate alt sein.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Die Bescheinigung wird von der Kommunalbehörde (Stadtkasse) des Firmensitzes ausgestellt.
Ur-/Angebotskalkulation (Auf Anforderung der Vergabestelle; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Die Angabe der Anzahl der jahresdurchschnittlich in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren beschäftigten Arbeitskräfte, (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Die Angabe der Anzahl der jahresdurchschnittlich in den letzten 3 abgeschlossenen Kalendersjahren beschäftigten Arbeitskräfte,
Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EstG des Finanzamtes (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Die Freistellungsbescheinigung gemäß §48b EStG ermöglicht es Bauunternehmern, den vollständigen Rechnungsbetrag ohne Abzug der Bauabzugssteuer zu erhalten. Ohne diese Bescheinigung sind Auftraggeber verpflichtet, 15% des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Nachweis über die Anmeldung des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Nachweis über die Eintragung als Mitglied der Industrie- und Handelskammer bzw. Eintragung in der Handwerksrolle (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Referenzen gem. § 6 a Abs. 1 Nr. 2 VOB/A EU (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Ausführung von vergleichbaren Leistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren.Sofern Sie in die engere Wahl kommen, sind die Referenzen duch den Referenzgebenden zu bestätigen.
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Fragebogen zur Eignungspruefung in der Angebotsphase.xlsx (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Bitte über diesen Fragebogen die Eigenerklärungen abgeben.
Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Eine abgeschlossene Ausbildung mit Meister- oder Gesellenbrief im Schlosser-, Schreiner- bzw. . Tischlerhandwerk, im Metallbau Fachrichtung Konstruktionstechnik oder vergleichbar.
Nicht in Deutschland erworbene Berufsabschlüsse werden anerkannt, wenn sie mit einem deutschen Abschluss gleichwertig sind. Die Anerkennung seitens der zuständigen Handwerkskammer ist vorzulegen.
Bitte tragen Sie Ihren Abschluss und das Datum ein. - Berufsausbildung
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Informationen über die angemeldeten Kaufleute und Unternehmen in Deutschland enthält. Bitte geben Sie die Handelsregisternummer (HRA oder HRB) an.Sollten Sie nicht eintragungspflichtig sein, tragen Sie bitte "nicht eintragungspflichtig" ein. - Eintragung im Handelsregister
Sind Sie Mitglieds in der Industrie- und Handhandelskammer, in der Handwerksrolle oder vergleichbar eingetragen?
Bitte geben Sie an, welche Mitgliedschaft vorliegt. - Eintragung in ein Berufsregister
Nachweis einer bestehenden Berufsshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen. Deckungssummen: 1,0 Mio. EUR Die Zusage einer Versicherungsgesellschaft zum Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung im Auftragsfall ist zulässig;
Wenn die entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt, bitte "ja" eintragen, ansonsten "nein" angeben. - Berufsshaftpflichtversicherung § 6a Nr. 2a VOB/A EU
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung dient zum Nachweis über die Unbedenklichkeit der steuerlichen Angelegenheiten sowie des Zahlungsverhaltens. Sie zeigt, ob Sie Ihren steuerlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit nachgekommen sind oder Steuerrückstände bestehen. - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Sie zuständigen Stadtkasse bestätigt, dass Sie dort keine Zahlungsrückstände haben.
Wenn Sie bei der Stadtkasse keine Rückstände haben, tragen Sie bitte "ja" ein, ansonsten geben Sie "nein" und geben Sie die Höhe der Rückstände sowie den Grund an. - steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Stadtkasse
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse ist ein Dokument, das bestätigt, dass ein Unternehmen seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist.Sie enthält Informationen über die Anzahl der bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Beschäftigten und gibt Auskunft darüber, ob das Unternehmen regelmäßig seine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.
Bitte geben Sie die Krankenkasse(n) sowie die Anzahl der dort versicherten Beschäftigten an und tragen Sie "ja" ein, wenn Sie die Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig zahlen, ansonsten bitte "nein" angeben. - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiloG nicht vorliegen. Das Nichtvorliegen dieser Ausschlussgründe ist mit "ja" zu bestätigen. Ansonsten tragen Sie bitte "nein" ein. - Eigenerklärung nach § 19 Abs.3 Mindestlohngesetz (MiLoG)
Bitte machen Sie Angaben darüber, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt wurde oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde.
Bitte tragen Sie "ja" ein, wenn kein Insolvenzverfahren gegeben ist, ansonsten geben Sie "nein" an. - Insolvenzverfahren § 6a Absatz 2b VOB/A EU
Bitte geben Sie an, ob sich Ihr Unternehmen in Liquidation befindet.
Bitte tragen Sie "ja" ein, wenn keine Liquidation gegeben ist und "nein", wenn eine Lipuidation geben ist. - Liquidation § 6a Abs. 2b VOB/A EU
Der Auftragnehmende ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpfichtet. Bitte bestätigen Sie die Einhaltung mit "ja". Ansonsten bitte "nein" eintragen. - Einhaltung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
Wenn keine Auschlussgründe gem. § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe gem. § 124 GWB bzw. § 6e VOB/A EU vorliegen, tragen Sie bitte "ja" ein. Wenn Ausschlussgründe vorliegen tragen Sie bitte "nein" ein. - Ausschlussgründe gem. § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe gem. § 124 GWB bzw. § 6e VOB/A EU
Angabe des Umsatzes des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftjahren unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen. Bitte die Umsätze unter den jeweiligen Geschäftsjahren eintragen.
Der Umsatz muss vom Unternehmen für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2022, 2023, 2024) nachgewiesen werden (mindestens 250.000 EUR / Jahr).
Bitte tragen Sie den Umsatz für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 ein. - Angabe Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
Erfordernis: Mindestens eine Fachkraft mit Meistertitel (Schlossermeister*in, Schreinermeister*in oder Tischlermeister*in) und drei Personen mit Gesellenbrief (Schlosser*in, Metallbauer*in Fachrichtung Konstruktionstechnik, Schreinergeselle/Schreinergesellin oder Tischlergeselle/Tischlergesellin)
Die eingesetzten Mitarbeitenden müssen in der Lage sein, die geforderten Arbeiten fachlich korrekt auszuführen.
Bitte tragen Sie die Anzahl der Mitarbeitenden gegliedert nach Lohngruppen und mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal in den Kalenderjahren 2022, 2023 und 2024 ein. - Anzahl beschäftigter Arbeitskräfte in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren gem. § 6a Nr. 3 b VOB/A EU
Es sind mindestens 3 Referenzen aus den letzten 5 Jahren vorzulegen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeit ist die Vorlage solcher Referenzleistungen erforderlich, die der ausgeschriebenen Leistung soweit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters auch für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.Das bedeutet, dass die referenzierten Leistungen im technischen und organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad haben müssen, als die zu vergebende Leistung.
Bei den Referenzen ist eine Kurzbeschreibung und die jeweilige Kontaktperson mit Telefonnummer anzugeben. - Referenzen
Abgabe des Angebotes:Bitte nutzen Sie zur Abgabe des Angebotes möglichst die beigefügte GAEB Datei. Alternativ können Sie Ihre Preise auch auf dem zugesandten PDF-Leistungsverzeichnis eintragen.
Sofern Sie Ihr Angebot auf Ihrem separaten Firmenbriefkopf abgeben wollen, ist zu bestätigen, dass dieses deckungsgleich zu dem übersandten Leistungsverzeichnis aus den Vergabeunterlagen ist.
Die DGNB-Zertifizierungen müssen gewährleistet sein, siehe Leistungsbeschreibung.