Errichtung von nichttragenden Innenwänden, Deckenverkleidungen in den verschiedenen Bereichen der neuen Grundschule (Lernräume, Flure, Verwaltungsräume, Sanitäranlagen, Technikräume, Mehrzweckräume), zeitversetzte Ausführungen
Ausführung: GK Wände als doppellagige Ausführung, GK Abhangdecken als Rasterdecken, Lochdecken, inkl. umlaufender Fries, Mineralwollauflage, Deckensegel, Filzabsorber, Abkofferungen und Ausschnitte herstellen Anforderungen an Brandschutz und Schallschutz, DGNB/ QNG inkl. Dokumentation der Arbeiten. 4 Vollgeschosse, ca. 4m hoch, geschossweise Arbeiten Eingeschränkte BE-Fläche auf dem Baufeld. Innengerüste bauseits nicht vorhanden. Genauere Informationen können Sie dem Leistungsverzeichnis entnehmen.
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Das Vergabeverfahren 2025-04_069 musste zurückgesetzt werden, alle Bieter wurden entsprechend benachrichtigt.
Die Vergabe des Auftrages soll schnellstmöglich erfolgen. Die Ausführung soll unmittelbar nach Bezuschlagung begonnen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandung im Hinblick auf das Vergabeverfahren (gemäß § 160 Abs. 3 GWB) die Bewerber*innen/Bieter*innen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerber*innen/Bieter*innen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle zu rügen sind, damit die Bewerber*innen/Bieter*innen für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können. Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bewerber/Bieter / die Bewerberin/Bieterin wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung vor der Vergabekammer beantragen. Nach Absendung der Mitteilung des Auftraggebers über die beabsichtigte Vergabe (gemäß § 134 Abs. 2 GWB) muss ein Nachprüfungsverfahren spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen vor der Vergabekammer beantragt werden. Bei Übermittlung der Mitteilung auf elektronischem Weg verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen ist der Antrag gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig. Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen sind ebenfalls bei der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster erhältlich.
Für das Projekt Erweiterung Goldbergschule in Hagen wird eine Zertifizierung nach den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) in dem Nutzungsprofil Bildungsbauten (NBI18) in der DGNB Version 2018 angestrebt.
Gem. § 16 a Abs. 5 VOB/A - EU sind Angebote auszuschließen, bei denen der/die Bietende die nachgeforderten Unterlagen nicht bis zur festgelegten Frist einreicht.
Sonstige Ausschlussgründe, die in den für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sein können.
Liegen in der einschlägigen Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen angegebene rein innerstaatliche Ausschlussgründe vor?
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen terroristischer Straftaten oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 bzw. des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3). Dieser Ausschlussgrund umfasst gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses auch die Anstiftung zur Begehung einer Straftat, die Mittäterschaft und den Versuch der Begehung einer Straftat.
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nrn 6 bis 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist.
Im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1) und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54). Dieser Ausschlussgrund umfasst auch Bestechung im Sinne der für den öffentlichen Auftraggeber (Sektorenauftraggeber) oder den Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Ist der Wirtschaftsteilnehmer selbst oder eine Person, die seinem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium angehört oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, wegen Kinderarbeit und anderer Formen des Menschenhandels rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt oder ein unmittelbar im Urteil festgelegter Ausschlusszeitraum noch nicht verstrichen ist? Im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers - sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt - verstoßen?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Hat der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers - sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt - verstoßen?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine umweltrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine sozialrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
Hat der Wirtschaftsteilnehmer seines Wissens gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen? Gemäß den für diese Auftragsvergabe geltenden Vorgaben des nationalen Rechts, der einschlägigen Bekanntmachung, der Auftragsunterlagen oder des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
Ist der Wirtschaftsteilnehmer zahlungsunfähig?
Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation?
Wurde die gewerbliche Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers eingestellt?
Zwingender Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Der Wirtschaftsteilnehmer befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation.
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Hat der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen?
Hat der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Wurde in der Vergangenheit ein zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber geschlossener Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession vorzeitig beendigt oder hat ein entsprechender früherer Auftrag Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen?
Fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nrn 8 und 9 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einer der folgenden Situationen:a) Er hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien der schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht;b) Er hat derartige Auskünfte zurückgehalten;c) Er war nicht in der Lage, die von einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber verlangten zusätzlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen;d)Er hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten.
Die Angabe der Anzahl der jahresdurchschnittlich in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren beschäftigten Arbeitskräfte, (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EstG des Finanzamtes (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Nachweis über die Anmeldung des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Nachweis über die Eintragung als Mitglied der Industrie- und Handelskammer bzw. Eintragung in der Handwerksrolle (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Referenzen gem. § 6 a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Ausführung von Leistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren.Sofern Sie in die engere Wahl kommen, sind die Referenzen duch den Referenzgebenden zu bestätigen.
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Umsatz gem. § 6 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der Umsatz muss vom Unternehmen jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre angegeben werden.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Die Bescheinigung wird von den Krankenkassen ausgestellt und darf max. 3 Monate alt sein.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Die Bescheinigung wird von der Kommunalbehörde (Stadtkasse) des Firmensitzes ausgestellt.
Unterlagen nach § 6 a Abs. 2 Nr. 1 bis 9 VOB/A (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Ur-/Angebotskalkulation (Auf Anforderung der Vergabestelle; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Fragebogen zur Eignungspruefung in der Angebotsphase.xlsx (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Bitte geben Sie in dem Fragebogen auf dem ersten und zweiten Tabellenblatt Ihre Eigenerklärungen ab.
Der Bieter/Die Bieterin hat nachzuweisen, dass mindestens eine für die Ausführung vorgesehene Fachkraft über eine abgeschlossene Ausbildung als Ausbaufacharbeiter*in -Trockenbauarbeiten oder Trockenbaumonteur*in verfügt und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung im Bereich Trockenbau insbesondere bei Sonderbauten (z. B. Schulbau) besitzt, sowie befähigt ist, Trockenbauwände mit erhöhten Anforderung (z. B. Schall- und Brandschutz) zu erstellen und Akustikdecken bzw. Decken mit erhöhten Anforderungen (z. B. Brandschutz fachgerecht zu montieren.Als Qualifikationsnachweis sind vorzulegen: - ein Gesellenbrief oder gleichwertige Ausbildungsnachweis, sowie Zertifikate über die genannten fachlichen Befähigungen.Zunächst genügt eine Eigenerklärung. Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, sind auf gesonderte Anforderung die entsprechenden Nachweise (Gesellenbrief, Zertifikate; Referenzen) vorzulegen.
Berufsabschlüsse, die nicht in Deutschland erworben wurden, werden anerkannt, sofern sie einem deutschen Abschluss gleichwertig sind. Die Gelichwertigkeit ist durcheine Anerkennung der zuständigen Handwerkskammer nachzuweisen.
Bitte tragen Sie hier den Abschluss mit dem entsprechenden Datum ein. Bitte geben Sie auch hier Ihre Berufserfahrung an. - Berufsausbildung
Sind Sie Mitgliedschaft in der Industrie- und Handhandelskammer, in der Handwerksrolle oder vgl. eingetragen?
Bitte geben Sie an, welche Mitgliedschaft vorliegt. - Eintragung in ein Berufsregister
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Informationen über die angemeldeten Kaufleute und Unternehmen in Deutschland enthält. Bitte geben Sie die Handelsregisternummer (HRA oder HRB) an.Sollten Sie nicht eintragungspflichtig sein, tragen Sie bitte "nicht eintragungspflichtig" ein. - Eintragung im Handelsregister
Deckungssummen: 1,0 Mio. EUR (Personenschäden/Sachschäden).Die Zusage einer Versicherungsgesellschaft zum Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung im Auftragsfall ist zulässig;
Wenn die entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt, bitte "ja" eintragen, ansonsten "nein" angeben. - Betriebshaftpflichtversicherung § 6a Nr. 2a VOB/A EU
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Sie zuständigen Stadtkasse bestätigt, dass Sie dort keine Zahlungsrückstände haben.
Wenn Sie bei der Stadtkasse keine Rückstände haben, tragen Sie bitte "ja" ein, ansonsten geben Sie "nein" und geben Sie die Höhe der Rückstände sowie den Grund an. - Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Stadtkasse
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse ist ein Dokument, das bestätigt, dass ein Unternehmen seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist.Sie enthält Informationen über die Anzahl der bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Beschäftigten und gibt Auskunft darüber, ob das Unternehmen regelmäßig seine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.
Bitte geben Sie die Krankenkasse(n) sowie die Anzahl der dort versicherten Beschäftigten an und tragen Sie "ja" ein, wenn Sie die Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig zahlen, ansonsten bitte nein angeben. - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiloG nicht vorliegen. Das Nichtvorliegen dieser Ausschlussgründ ist mit "ja" zu bestätigen. Ansonsten tragen Sie bitte "nein" ein. - Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)
Bitte machen Sie Angaben darüber, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt wurde oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde (§ 6a Abs.2 Nr.5 VOB/A).
Bitte tragen Sie "ja" ein, wenn kein Insolvenzverfahren gegeben ist, ansonsten geben Sie "nein" an. - Insolvenzverfahren § 124 GWB
Bitte geben Sie an, ob sich Ihr Unternehmen in Liquidation befindet.
Bitte tragen Sie "ja" ein, wenn keine Liquidation gegeben ist und "nein", wenn eine Lipuidation geben ist. - Liquidation (§ 6e Abs. 6 Nr. 2 EU VOB/A
Der Auftragnehmende ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpfichtet. Bitte bestätigen Sie die Einhaltung mit "ja". Ansonsten bitte "nein" eintragen. - Einhaltung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
Wenn keine Auschlussgründe gem. § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe gem. § 124 GWB bzw. § 6e VOB/A EU vorliegen, tragen Sie bitte "ja" ein. Wenn Ausschlussgründe vorliegen tragen Sie bitte "nein" ein. - Ausschlussgründe gem. § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe gem. § 124 GWB bzw. § 6e VOB/A EU
Angabe des Umsatzes des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftjahren unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen. Bitte die Umsätze unter den jeweiligen Geschäftsjahren eintragen. Der Umsatz muss vom Unternehmen für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2022, 2023, 2024) nachgewiesen werden, mindestens 400.000 EUR. Bitte tragen Sie den Umsatz für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 ein. - Angabe Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
Nachweis der technischen Fachkräfte (§ 6a EU VOB/A): Die Anzahl der Mitarbeitenden aus dem Bereich des ausgeschriebenen Gewerkes muss bei mindestens 5 Personen liegen (1 Meister*in und mindestens 4 Facharbeiter*innen). Die eingesetzten Mitarbeitenden müssen in der Lage sein, die geforderten Arbeiten fachlich korrekt auszuführen sowie der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Berufsabschlüsse aus einem anderen EU-Mitgliedsland werden anerkannt, wenn diese mit der deutschen Berufsausbildung vergleichbar sind.
Bitte tragen Sie die Anzahl der Facharbeiter*innen in den Kalenderjahren 2022, 2023 und 2024 ein. - Anzahl beschäftigter Arbeitskräfte in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren
Es sind mindestens 3 Referenzen öffentlicher Auftraggeber/innen aus dem Bereich Trockenbau aus den letzten 5 Jahren (2020 - 2024) vorzulegen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeit ist die Vorlage solcher Referenzleistungen erforderlich, die der ausgeschriebenen Leistung soweit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters auch für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.Das bedeutet, dass die referenzierten Leistungen im technischen und organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad haben müssen, als die zu vergebende Leistung.
Bei den Referenzen ist eine Kurzbeschreibung der Arbeiten und die jeweilige Kontaktperson mit Telefonnummer anzugeben. - Referenzen
Die DGNB-Zertifizierungen müssen gewährleistet sein, siehe Leistungsbeschreibung.