Zur eindeutigen Beschreibung der geforderten Leistungen können im Leistungsverzeichnis Hersteller- und Typenbezeichnungen sowie Vergleichsmodell genannt sein. Diese Angaben dienen ausschließlich der technischen Orientierung und stellen keine unzulässige Produktvorgabe dar.
Bietende sind berechtigt, gleichwertige Produkte anderer Hersteller*innen anzubieten. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot durch geeignete Unterlagen (z. B. technische Datenblätter, Prüfzeugnisse, Zertifikate) nachzuweisen.
Werden im Angebot keine eigenen Hersteller- oder Typenangaben gemacht, gelten die im Leistungsverzeichnis genannten Vergleichsmodelle als verbindliche Grundlage für die Ausführung der Leistung.
Sofern im Leistungsverzeichnis keine Vergleichsmodelle benannt sind und Bietende keine Hersteller- oder Typenangaben machen, werden diese im Rahmen der Angebotsprüfung gemäß den vergaberechtlichen Vorgaben nachgefordert. Die Nachforderung erfolgt unter Setzung einer angemessenen Frist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Vorlage, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Die Vergabestelle behält sich vor, im Rahmen der Angebotsprüfung weitere Nachweise zur Gleichwertigkeit anzufordern
Ich bitte den Fragebogen zur Eignungsprüfung in der Angebotsphase Seiten 1-2 auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
Die Abgabe des Angebotes im GAEB-Format ist erwünscht.
Hinweis:
Aus Sicherheitsgründen können verschlüsselte Dateien nicht gelesen werden. Angebote, die verschlüsselte Dateien enthalten, werden daher im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt.