Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in der Liquidation befindet, das nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellen.
Umsatz gem. § 6 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A: Der Umsatz muss vom Unternehmen jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, nachgewiesen werden.
Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung Nachweis, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde (§ 6a Abs. 2 Nr. 8 VOB/A). Der Nachweis kann als Eigenerklärung oder gem. § 6 b VOB/A über einen Präqualifikationsnachweis erbracht werden.
Vorzulegende Nachweise:
Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EstG des Finanzamtes; Die Freistellungsbescheinigung gemäß §48b EStG ermöglicht es Bauunternehmern, den vollständigen Rechnungsbetrag ohne Abzug der Bauabzugssteuer zu erhalten. Ohne diese Bescheinigung sind Auftraggeber verpflichtet, 15% des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Bescheinigung wird vom Finanzamt auf Antrag des Bauunternehmers ausgestellt und bestätigt dessen steuerliche Zuverlässigkeit. Sie ist in der Regel für drei Jahre gültig und sollte rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden.; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung
Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung
Umsatz gem. § 6 a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A; Der Umsatz muss vom Unternehmen jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre angegeben werden.; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse; Die Bescheinigung wird von den Krankenkassen ausgestellt und darf max. 3 Monate alt sein.; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse; Die Bescheinigung wird von der Kommunalbehörde (Stadtkasse) des Firmensitzes ausgestellt.; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung
Ur-/Angebotskalkulation; Auf Anforderung der Vergabestelle