Es wird ein europaweites Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV durchgeführt.
Die ausgeschriebene Leistung ist Teil der Gesamtmaßnahme "Medientechnik Haus des Wissens". Der geschätzte Gesamtauftragswert der Gesamtmaßnahme überschreitet den maßgeblichen EU-Schwellenwert. Obwohl der Wert des vorliegenden Teilauftrags "Medientechnik Labor Haus des Wissens" unterhalb des EU-Schwellenwerts liegt, unterliegt seine Vergabe aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung weiterhin dem EU-Vergaberecht.
Das vorausgegangene europaweite offene Verfahren hat zu keinem zuschlagsfähigen und wirtschaftlichen Ergebnis geführt. Zwei der eingereichten Angebote waren nicht ordnungsgemäß, da die jeweils angebotenen Produkte die zwingenden technischen Anforderungen der Vergabeunterlagen nicht vollständig erfüllten und eine nachträgliche Änderung der angebotenen Fabrikate beziehungsweise Modelle nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zugelassen werden konnte.
Das dritte Angebot war zwar grundsätzlich ordnungsgemäß, lag preislich jedoch erheblich über den vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmitteln. Es war daher gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV als unannehmbar einzustufen. Da somit kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden konnte, wurde das vorausgegangene offene Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV aufgehoben.
Da im vorausgegangenen offenen Verfahren somit ausschließlich nicht ordnungsgemäße beziehungsweise unannehmbare Angebote eingereicht wurden, wird die Leistung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV im Verhandlungsverfahren vergeben. Von einem erneuten Teilnahmewettbewerb wird abgesehen, da sämtliche geeigneten Unternehmen, die im vorausgegangenen offenen Verfahren form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben, in das Verhandlungsverfahren einbezogen werden.
Der Auftragsgegenstand und die wesentlichen Bedingungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens bleiben unverändert. Durch die Durchführung des Verhandlungsverfahrens soll den beteiligten Unternehmen ermöglicht werden, technisch ordnungsgemäße und wirtschaftlich annehmbare Angebote einzureichen.
Dieses Verfahren ist Teil einer Gesamtmaßnahme, deren geschätzter Auftragswert oberhalb des EU-Schwellenwerts liegt, und der Schätzwert dieses Verfahrens liegt oberhalb der Freigrenze (80 000 Euro) (§ 3 Abs. 9 VgV).
Da im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, wird von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen, da in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezogen werden, die form und fristgerechte Angebote abgegeben haben. (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV).