Es handelt sich um ein Vergabeverfahren mit nur einem Bieter gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 5 VgV.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt.
Gem. § 17 Abs. 5 erfolgt bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
Im durchgeführten Offenen Verfahren StBo_ZEK1_2025_00539_OV_ZD - Generalplanungsleistungen Um- und Anbau div. OGS-Bereiche in sechs Losen - konnten die Lose 4b und 5 nicht vergeben werden. Es haben 2 Bieter Angebote eingereicht, wovon ein Bieter mangels Eignung ausgeschlossen werden musste. Der verbleibende Bieter Heiderich konnte die letzten beiden Lose 4b und 5 aus technischen Gründen nicht mehr rechtzeitig auf der Vergabeplattform hochladen. Nach erfolgter Angebotsprüfung erhielt der geeignete Bieter somit nur den Zuschlag für die Lose 1 - 4a.
Die zwei noch offenen Lose werden dringend benötigt. Der Bieter Heiderich Architekten hat sein Interesse an den Leistungen bekundet und ist geeignet die Leistungen auszuführen. Er hat nur aus Zeitgründen kein geeignetes Angebot auf der Plattform hochgeladen.
Ein großes Interesse an den Planungsleistungen ist auf dem Markt nicht wahrnehmbar, wie bereits durchgeführte Verfahren zeigen. In diesem Fall haben sich 18 Unternehmen freigeschaltet und lediglich 2 Bieter ein Angebot eingereicht. Aufgrund der nachweislich geringen Marktresonanz würde ein erneutes EU-weites Verfahren nicht zu einem anderen wirtschaftlichen Ergebnis führen.
Die ursprüngliche Leistungsbeschreibung und die Aufgabenstellung haben sich nicht geändert.
Das Verhandlungsverfahren mit einem Bieter ist somit zulässig.