Zur Sicherung von Veranstaltungen sollen 12 mobile Fahrzeugsperren "ARMIS ONE" ange-schafft werden.
Die Sperren sollen komplett mit Abdeckungen und 2 Verbindern pro Sperre angeboten werden.Ebenfalls angeboten werden soll der Transport. Zusätzlich werden die seitlichen Rampen benötigt. Da die Stadt Unna an 8 Zuwegungen die mobilen Sperren aufbauen wird, werden 16 Rampen ausgeschrieben.
Die Lieferung der Sperren soll bis spätestens Anfang November 2025 erfolgen.
Die Begründung für die produktspezifische Ausschreibung finden Sie unter "Sonstiges" sowie als Datei unter "Vergabeunterlagen".
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Im Rahmen der Festa Italiana wurden unterschiedliche Modelle von Zufahrtssperren angemietet. Die eingesetzte Arbeitsgruppe hat sich einstimmig für das Produkt "Armis One" entschieden.
Folgende Gründe waren entscheidend:
- Zertifizierung nach ISO 22343-1:2023 mit eienr Belastung von 7,2t@48km/h, einschließlich Verschiebe- und Manipulationstest (MK2). - Eindringtiefe von nur 8,3 Metern- Keine Aufsicht oder Bewachung erforderlich und weitgehend wartungsfrei.- Ungehindertes Passieren der Sperre für Fußgänger, Radfahrer und Rollstuhlfahrer- Sicher und beständig gegen Vandalismus und Manipulation- Einfaches manuelles Absenken der Sperrsegmente für kontrollierte Durchfahren.
Die Eindringtiefe ist insbesondere für die Kreisstadt Unna entscheidend. Durch beengte Platzverhältnisse ist eine möglichst geringe Eindringtiefe erforderlich, um ausreichend Platz für Verkaufsstände, Gastronomie und Infrastruktur zu erhalten, ohne Kompromisse in der Sicherheit.
Verlgeichbare Systeme zur "Armis One" wiesen eine deutlich höhere Eindringtiefe auf.
Modelle die eine Aufsichtsperson erfordern, um die Sperren bei einer notwendigen Durchfahrt schnellstmöglich wegzuräumen, kommen nicht in Frage. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist dies personell nicht machbar.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der angegebenen Vergabekammer eingereicht werden.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens setzt ferner voraus, dass erkannte Vergabeverstöße innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB genannten Fristen gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden.
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 GWB).
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf §§ 160, 161 und 168 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
Die Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV wird zugelassen. Die VgV sieht keine feste Nachforderungsfrist vor. Die Nachforderungsfrist wird im Einzelfall angemessen (Aufwand, Ferienzeiten, Feiertage etc.) festgelegt. Sie beträgt i.d.R sechs Kalendertage nach Aufforderung. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. Erweisen sich in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (§ 58 VgV) mehrere Angebote als gleich wirtschaftlich, entscheidet über den Zuschlag das Los.
hier keine textl. Ausführungen - siehe Ausführungen zu "Bestechlichkeit, Vorteilgewährung und Bestechung"
§ 123 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - Zwingende Ausschlüsse:Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen wegen einer in § 123 GWB aufgeführten Straftaten zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.Von einem Ausschluss nach § 123 Abs. 1 GWB kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach § 123 Absatz 4 Satz 1 GWB kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 GWB (Selbstreinigung) bleibt unberührt.
§ 124 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - Fakultative Ausschlüsse:Öffentliche Auftragnehmer können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen wegen einer in § 124 Abs. 1 GWB genannten Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen.Nach § 124 GWB bleiben § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) unberührt.
Angaben zum möglichen Lieferzeitraum (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Die Lieferung muss spätestens bis Anfang November 2025 erfolgen.
Bitte geben Sie den möglichen Lieferzeitraum an.
nach VOL/B, siehe Formular 512
Die Lieferung muss bis Anfang November 2025 erfolgen. Da die Sperren für den Weihnachtsmarkt ab dem 14.11.2025 genutzt werden.