Beschaffung von drei identischen Löschgruppenfahrzeugen
Beschaffung von drei LF20 KatS
Die Fahrzeuge werden beim AN abgeholt.
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Die Auslieferung des ersten einsatzbereiten Fahrzeugs muss spätestens bis Dezember 2025, das zweite und dritte Fahrzeug bis spätestens September 2026 erfolgen.
Die Bezahlung des Fahrgestells erfolgt nach Anlieferung an den Aufbau-Hersteller und Sichtprüfung durch diesen.
Die Bezahlung des Feuerwehrtechnischen Aufbaus erfolgt nach vollständiger Fertigstellung der Auf- und Ausbauten und Übernahme durch den Auftraggeber.
Die Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang beglichen.
Die Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV wird zugelassen. Die VgV sieht keine feste Nachforderungsfrist vor. Die Nachforderungsfrist wird im Einzelfall angemessen (Aufwand, Ferienzeiten, Feiertage etc.) festgelegt. Sie beträgt i.d.R sechs Kalendertage nach Aufforderung. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. Erweisen sich in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (§ 58 VgV) mehrere Angebote als gleich wirtschaftlich, entscheidet über den Zuschlag das Los.
hier keine textl. Ausführungen - siehe Ausführungen zu "Bestechlichkeit, Vorteilgewährung und Bestechung"
§ 123 GWB* - Zwingende AusschlüsseÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen wegen einer in § 123 GWB* aufgeführten Straftaten zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.Von einem Ausschluss nach § 123 Abs. 1 GWB* kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach § 123 Absatz 4 Satz 1 GWB* kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 GWB* (Selbstreinigung) bleibt unberührt.
§ 124 GWB* - Fakultative AusschlüsseÖffentliche Auftragnehmer können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen wegen einer in § 124 Abs. 1 GWB* genannten Gründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen.Nach § 124 GWB* bleiben § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) unberührt.
- Erklärung Ersatzteillieferungen (siehe Vordruck)- Erklärung Gewährleistung (siehe Vordruck)- Bestätigung der zusätzlichen Vertragsunterlagen LF 20 (siehe Unterlagen)
- Aufstellung der sonstigen Kosten Aufbau, falls welche entstehen- Aufstellung der sonstigen Kosten Fahrgestell, falls welche entstehen
- Eigenerklärung Ausschlussgründe
- LV Fahrgestell mit Bieterangaben- LV Aufbau mit Bieterangaben
- Beschreibung Abgastechnik (Pos. 1.3 LV Fahrgestell)
- Beschreibung Lagerung Batterien (Pos. 2.40 LV Aufbau)- Beschreibung Fahrzeugheck (Pos. 2.51 LV Aufbau)- technische Beschreibung des Koffersystems (Pos. 2.52 LV Aufbau)- Beschreibung des Einstiegs Mannschaftsraum (Pos. 2.125 LV Aufbau)- Beschreibung Halterung Pressluftatmer (Pos. 2.145 LV Aufbau)- Beschreibung Halterung Pressluftamter (Pos. 2.146 LV Aufbau)
Die Bezahlung des Fahrgestells erfolgt nach Anlieferung an den Aufbau-Hersteller und Sichtprüfung durch diesen. Die Bezahlung des Feuerwehrtechnischen Aufbaus erfolgt nach vollständiger Fertigstellung der Auf- und Ausbauten und Übernahme durch den Auftraggeber.