Für die Kreisstadt Unna werden vom Amt für Feuerschutz und Rettungswesen jährlich ca. 11.000 Einsätze im Rettungsdienst und ca. 1000 Einsätze im Brandschutz mit unterschiedlichen Einsatzarten absolviert. Das zu pflegende Volumen an Bekleidungsgegenständen beträgt ca. 30.000 Teile pro Jahr, wovon die Rettungsdienstbekleidung den überwiegenden Anteil einnimmt.
Das zu pflegende Volumen an Bekleidungsgegenständen beträgt ca. 30.000 Teile pro Jahr, wovon die Rettungsdienstbekleidung den überwiegenden Anteil einnimmt. Mit Abgabe eines Angebotes erklärt sich der Auftragnehmer bereit die vorhandenen Eigentumswäsche im Rettungsdienst uneingeschränkt zu übernehmen. Der Rückkaufswert der Eigentumswäsche beträgt 42.680,83 EUR EUR zum 31.03.2026.Gesucht wird ausdrücklich kein regulärer Wäschereibetrieb, sondern eine Fachbetrieb der sich auf die Reinigung von Feuerwehr - und Rettungsdienstbekleidung konzentriert hat. Der Auftragnehmer soll nachweislich für die Aufbereitung von hochgradig kontaminierter Persönlicher Schutzausrüstung qualifiziert und ausgestattet sowie zertifiziert sein.
Der Vertrag wird für vier Jahre geschlossen mit der Option der Verlängerung um ein Jahr.
Das Kriterium Waschleistung wird mit 10 % gewertet.Der Bieter kann bei voller Punktzahl max. 100 Wertungspunkte erreichen.
Hier wird dieses Kriterium mit 40 % gewertet.Der Bieter kann bei voller Punktzahl max. 100 Wertungspunkte erreichen.
Der Preis für die Leistungen wird mit 50 % gewertet.Maximal erreichbar sind 100 Punkte.Der günstigste Anbieter erhält die Höchstpunktzahl von 100 Wertungspunkten, der zweitgünstigste eine geringere Zahl, je nach prozentueller Abweichung.
Möglichst umweltfreundliche Verpackungen.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der angegebenen Vergabekammer eingereicht werden.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens setzt ferner voraus, dass erkannte Vergabeverstöße innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB genannten Fristen gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden.
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 GWB).
Die Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 VgV wird zugelassen.Die VgV sieht keine feste Nachforderungsfrist vor. Daher erfolgt die Nachforderungsfrist analog § 16 a Abs. 4 VOB/A 2019. Die Nachforderungsfrist beträgt sechs Kalendertage nach Aufforderung. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.
Achtung:Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist nach § 56 Abs. 3 VgV ausgeschlossen.
Erweisen sich in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (§ 58 VgV) mehrere Angebote als gleich wirtschaftlich, entscheidet über den Zuschlag das Los.