Softwareupgrade SAP HCM S/4 Hana
Details siehe Leistungsbeschreibung
Preis
Faktisch handelt es sich um einen technischen Releasewechsel der auf den Maschinen der ruki.it in deren Rechenzentrum durchgeführt wird. Sie würden keine andere Firma in ihrem Rechenzentrum Maschinen aufsetzen und Softwareversionen austauschen lassen. Es sind deren Systeme, auf denen SAP für die Stadt Herne bereitgestellt wird und die sie technisch betreuen. Die Anwendungsschicht (die in der Verfügung aufgeführten Module) könnten bei auftretenden Problemen theoretisch auch von anderer Seite behoben werden. Das macht allerdings keinen Sinn, weil die rku.it auch diesen Support mittlerweile wahrnimmt und für deren ordnungsgemäße Lauffähigkeit zuständig ist. Sie kennen unsere Prozesse und unser Costomizing, welche sich jeder andere Supporter erst aneignen müsste. Warum wir damals zur rku.it gegangen sind und in 2025 den Support von der GKD-el auf die rku.it verlagert haben, wurde bei der jeweiligen Beauftragung hinlänglich begründet und ist ja auch dementsprechend beauftragt worden. Sollte wir diesen Releasewechsel nicht durchführen, werden wir ab 2028 keinen Support der SAP und der rkuit mehr erhalten, keine Weiterentwicklung der Systeme und keine neuen Feattuer mehrerhalten. Im Fehlerfall würden die SAP und auch die rku.it nicht mehr eingreifen. Wir wären mit der Version auf uns gestellt.Wir haben uns gemeinsam mit dem FB 12 für den jetzigen Zeitpunkt des Projektes entschieden, weil der gleiche technische Betriebssytemwechsel auf den FI/CO-Maschinen ansteht und beide Projekte derart Ressourcen-aufwendig sind (interne!), dass beide Projekte gleichzeitig nicht gestemmt werden können. Also kurzum, die SAP hat das aktuelle Betriebssystem R3 (ERP) abgekündigt und zwingt dadurch alle Kunden, auf S/4 umzusteigen.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).Die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers können nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 VgV)
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1. gegen § 134 GWB verstoßen hat,2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.Nach Absatz 2 kann die Unwirksamkeit nach Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Gemäß § 160 Abs. 3, Nr. 1-4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber den Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung des Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fragen sind nur schriftlich über die Kommunikationsebene des Vergabemarktplatzes Metropole Ruhr zugelassen. Alle Bewerber/Bieter werden einschließlich der Antworten der Stadt Herne darüber informiert.
Sollten Sie zum Verfahren mehrere Fragen haben, werden Sie gebeten, diese nach Möglichkeit zusammengefasst in einer Nachricht über die Kommunikationsebene einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass Angebote, die über die Kommunikationsebene oder per E-Mail eingereicht werden, nicht die Voraussetzung einer elektronischen Abgabe erfüllen. Die Einreichung über die Kommunikationsebene oder Einreichung per E-Mail führt zum Ausschluss des Angebots.