Pflege der Außenanlagen - landschaftsgärtnerische Arbeiten
Anschriften siehe Gebäudeliste und Lagepläne in den Vergabeunterlagen
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
2027
Die Ausschreibung ist für gemeinnützige Träger vorbehalten.
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.Eine Rüge ist an die genannte Vergabestelle zu richten.Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Westfalen. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.
Die Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bieter erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, über die Vergabeplattform Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter www.vergabe.metropoleruhr.de. Das gilt auch für Bieteranfragen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.Nur die bei der Vergabeplattform vollständig registrierten Bieter werden (automatisch) über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen und/oder über Bieteranfragen sowie etwaige zusätzliche Informationen zu dem Vergabeverfahren informiert. Es besteht keine Registrierungspflicht. Registriert sich der Bieter nicht, ist er aber verpflichtet, sich regelmäßig selbständig über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen und/oder über Bieteranfragen und deren Beantwortung oder sonstige Informationen zum Vergabeverfahren über die vorgenannte Vergabeplattform zu informieren und die Seiten entsprechend zu kontrollieren. Es ist jeweils die aktuellste Version der Vergabeunterlagen zur Angebotserstellung zu verwenden.
Es gilt das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung (TVgG NRW).Die "Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen" liegen den Vergabeunterlagen bei und werden Vertragsbestandteil.
Der AG behält sich ausdrücklich vor, von den Bietern nachträglich Nachweise zu den Angaben aus den Eigenerklärungen anzufordern.
Es werden alle Unterlagen im Rahmen der Möglichkeiten der vergaberechtlichen Vorschriften nachgefordert. Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung betreffen, werden nicht nachgefordert.
Der AG behält sich vor, auf eine Nachforderung von Unterlagen zunächst zu verzichten, wenn nach erster Durchsicht der Angebote ersichtlich ist, dass das Angebot keine realistische Chance auf den Zuschlag hat. In diesem Fall wird eine Nachforderung von Unterlagen nur vorgenommen, falls die anderen, besser positionierten Angebote aus der Wertung fallen und das Angebot dadurch eine Chance auf die Zuschlagserteilung hat.
drittstaatliche Subvention (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zum Erhalt drittstaatlicher Subventionen (inhaltsgleich mit der Anlage "Eigenerklärung_Subventionen 524_EU")
erforderliche Arbeitskräfte (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung, dass die zur Auftragsausführung erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (inhaltsgleich mit den Angaben in der Anlage "Eigenerklärung Eignung")
Gesamtumsatz (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei abgerechneten Geschäftsjahre
kein Ausschlussgrund nach Mindestlohngesetz (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Ausschlusses gem. § 19 Abs. 1 MiLoG (inhaltsgleich mit der Anlage "Eigenerklärung Mindestlohngesetz 522")
Nachweis erlaubte Berufsausübung (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Nachweis der aktuellen Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung
Nichtvorliegen Ausschlussgründe (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (inhaltsgleich mit der Anlage "Eigenerklärung Ausschlussgründe 521")
Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens (inhaltsgleich mit den Angaben in der Anlage "Eigenerklärung Eignung")
Russlandsanktionen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärungen zur Einhaltung der Russlandsanktionen der Europäischen Union (inhaltsgleich mit der Anlage "Eigenerklärung Russlandsanktionen 523_EU")
Nachweis Gemeinnützigkeit (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): a) Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
b) Vorlage der von der zuständigen Ordnungsbehörde ausgesprochenen Anerkennung als staatlich anerkannte Blindenwerkstatt nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das durch Art. 30 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 246) aufgehoben worden ist. Blindenwerkstätten, die am 13. September 2007 staatlich anerkannt waren, genießen gemäß § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand Bestandsschutz,
c) für Inklusionsbetriebe nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: Vorlage der Anerkennung als Inklusionsbetrieb in der Regel durch den ersten Förderbescheid des Integrationsamtes und einer schriftlichen Bestätigung des Integrationsamtes, die zum Zeitpunkt der Vorlage im Verfahren nicht älter als ein Jahr alt sein darf,
d) bei ausländischen Bietern: Vorlage einer Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes der Einrichtung, aus der die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstatt oder Inklusionsbetrieb hervorgeht. Sofern eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die eine vertretungsberechtigte Person der betreffenden Einrichtung vor einer befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann diese durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus.
vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis bzw. Preisblatt (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Rückgabe des vollständig ausgefüllten Leistungsverzeichnisses / Preisblattes, das mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt wurde, mit Angaben zu den Angebotspreisen
Zahlung von Steuern & Sozialabgaben (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (inhaltsgleich mit den Angaben in der Anlage "Eigenerklärung Eignung")
Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
a) Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,b) Vorlage der von der zuständigen Ordnungsbehörde ausgesprochenen Anerkennung als staatlich anerkannte Blindenwerkstatt nach § 5 Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das durch Art. 30 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 246) aufgehoben worden ist. Blindenwerkstätten, die am 13. September 2007 staatlich anerkannt waren, genießen gemäß § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand Bestandsschutz,c) für Inklusionsbetriebe nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: Vorlage der Anerkennung als Inklusionsbetrieb in der Regel durch den ersten Förderbescheid des Integrationsamtes und einer schriftlichen Bestätigung des Integrationsamtes, die zum Zeitpunkt der Vorlage im Verfahren nicht älter als ein Jahr alt sein darf,