der vergebene Auftrag beinhaltet die nachfolgende Bauleistung:Der Kreis Recklinghausen beabsichtigt die Sanierung desKreishauses Recklinghausen. Der Umfang der Sanierung umfasstalle notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Brandschutzes,der Haustechnik, der Gesundheit und die vollständigeDachsanierung sowie den Abbruch der bestehenden Fassademit anschließendem Neuaufbau. Die schadstoffbelastetenInnenwände werden zurückgebaut, so dass bis auf den Rückbaudes vorhandenen Estrichs ein fast vollständiger Rückbau desgesamten Innenausbaus erfolgt. Als Ergebnis wird einschadstofffreies Gebäude angestrebt.Darüber hinaus werden auch die bestehenden umgebendenAußenanlagen einschließlich der Innenhöfe zurückgebaut undneu errichtet.Die Kernsanierung erfolgt im laufenden Dienstbetrieb, d.h. es isteine bauabschnittsweise Freiziehung und Sanierung der Bauteileerforderlich mit der Konsequenz Interimslösungen im Bestand,in extern angemieteten Liegenschaften und ggf. in Containernausführen zu müssen.
Grabenbrücke als Fluchtweg: ca. 1 StückRingerder: ca. 25 mAbbruch Perimeterdämmung und Abdichtung der erdberührten Bauteile: ca. 650 m2Bodenaushub, Homogenbereiche 1-3: ca. 2.400 m3Abdichtung der erdberührten Bauteile: ca. 675 m2Perimeterdämmung XPS WLG 035: ca. 750 m2Attika Erhöhung, Einbau HEA 100, e=1,20 m, h=0,530 bis 0,675 m: ca. 185Stahlbauarbeiten, Profilstahl: ca. 11 toGeländer, verz. Flachstahl 50/10, H=1.000 mm. L= ca. 550 bis 1200 mm: ca. 184 St
100 %
Der Kreis Recklinghausen hat sich in dem vorliegenden Verfahren dazu entschlossen, auf eine Einreichung von bepreisten Leistungsverzeichnissen in Form von pdf- oder vergleichbaren Dateien zu verzichten und nur noch die Einreichung bepreister GAEB-Dateien im D84 oder X84-Format zuzulassen.
Das bedeutet in diesem Verfahren, dass Angebote, die nicht als GAEB-Datei im D84- oder X84-Format eingereicht werden, von der Wertung ausgeschlossen werden. Eine Nachforderung eines bepreisten Leistungsverzeichnisses in dem D84- oder X84-Format ist ausgeschlossen!
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.