Der Kreis Recklinghausen plant das Kreishaus Recklinghausen in vier Bauabschnitten zu sanieren. Das erste Bauteil wurde im Januar 2023 leergezogen und wird seitdem saniert. Der Umzug in das sanierte Bauteil ist für Juni 2025 vorgesehen.Diese Umzugsleistung sowie die darauffolgenden, größtenteils internen Umzugsleistungen, sollen im Rahmen dieser Ausschreibung vergeben werden. Die Umzüge fallen überwiegend vor und/oder nach den jeweiligen Sanierungsmaßnahmen an, jedoch kann es zwischenzeitlich auch zu Teilumzügen kommen, z.B. aus externen Liegenschaften und Lagerstätten. Da das genaue Umzugsvolumen und die benötigten Servicedienstleistungen jedoch derzeit nicht abschließend bestimmbar sind, wird zwischen Auftraggeber und einem Auftragnehmer eineRahmenvereinbarung geschlossen, welche ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über eine Vertragsdauer von 4 Jahren den flexiblen Abruf der benötigten Umzugsdienstleistungen ermöglicht.Der Rahmenvertrag soll hauptsächlich Umzugsleistungen für den zweiten und dritten Bauabschnitt umfassen. Umzugsleistungen nach erfolgter Sanierung des 4. Bauabschnitt (BT C) sind aufgrund der 4-jährigen Vertragsdauer und den derzeit prognostizierten Leistungszeiträumen kein Gegenstand dieser Vergabe. Derzeit ist gemäß dem geltenden Generalablaufterminplan von folgenden Zeiträumen für die erforderlichen Hauptumzugsleistungen auszugehen. Es gilt zu berücksichtigen, dass besonders Terminangaben für die Jahre2026 ff. einer erhöhten Prognoseunsicherheit unterliegen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.
Alle Preise sind in Euro anzugeben.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieterfragen sind bis 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist über den Vergabemarktplatz NRW / metropoleruhr zu stellen. Die Beantwortung von später oder in anderer Form eingehenden Bieterfragen kann nicht gewährleistet werden.
Die Beantwortung von Rückfragen erfolgt ausschließlich über das Vergabeportal (Vergabemarktplatz NRW / metropoleruhr). Nur dort registrierte Unternehmen werden über neue Bewerberinformationen unaufgefordert informiert. Eine entsprechende Registrierung bereits unmittelbar beim Herunterladen der dort abrufbaren Unterlagen wird deshalb dringend empfohlen. Alle nicht registrierten Interessenten sind aufgefordert, regelmäßig das genannte Vergabeportal aufzusuchen, um dort eventuelle Bewerberinformationen abzurufen.