Der Kreis Recklinghausen plant die Errichtung eines neuen klimafreundlichen Kreisbauhofes auf dem WASAG-Gelände im Norden der Stadt Haltern am See (Stadtteil Sythen). Das hierfür erforderliche Grundstück wurde am 01.06.2019 vom Kreis Recklinghausen erworben.
Vergeben wurde der Auftrag über die nachfolgenden Planerleistungen:
- Erstellung der notwendigen Planungs-/Fachplanungsleistungen, welche zur Einreichung des Bauantrags erforderlich sind,- Fertigstellung der LPH 2 zur Erstellung einer vertieften Kostenschätzung bis zum 09. Oktober 2026 als Grundlage für Bau- bzw. Budgetbeschluss des Kreistages im Dezember 2026- Erstellung einer funktionale Leistungsbeschreibung für die geplante GU-Ausschreibung (parallel zur Bearbeitung der LPH 3),- Erstellung der Genehmigungsplanung, LPH 4- fachliche Begleitung des GU-Vergabeverfahrens,- Überwachung der Planungs- und Bauleistungen des GU (nach Beauftragung des GU).
Der ausgeschriebene (General-)Planungsauftrag umfasst insofern die Leistungsbereiche/-teile der HOAI die für die Einreichung des Bauantrags und die Erstellung einer funktionalen Leistungsbe-schreibung zwingend erforderlich sind:
- § 34 HOAI Gebäude und Innenräume- § 43 HOAI Ingenieurbauwerke- § 47 HOAI Verkehrsanlagen (ggf. inkl. Teile der Freianlagenplanung § 39 HOAI)- § 55 HOAI Technische Gebäudeausrüstung
Optional: Leistungen der Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI
Der aktuell vorliegende Beschluss sieht vor, dass die Beauftragung des Planers zweistufig erfolgt. D.h. das zunähst (an Ende dieses Verfahrens) nur Leistungen aus den LPH 1-4 beauftragt werden. F
Alle weiteren ausgeschriebenen Leistungen werden vorbehaltlich eines positiven Baubeschlusses beauftragt. Momentan ist vorgesehen den Baubeschluss in der Sitzung im Dezember 2026 dem Kreisausschuss zu Entscheidung vorzulegen.
Das WASAG-Gelände befindet sich im Norden der Stadt Haltern am See und gehört zum Ortsteil Sythen. Der Standort liegt damit an der Schnittstelle zwischen dem nördlichen Ruhrgebiet und dem südlichen Münsterland. Die Gesamtgröße beträgt rund 219 ha. Das Werksgelände erstreckt sich mit rund 102 ha nahezu über die Hälfte des Standorts.
Honorarangebot des verbindlichen Angebotes
Stunden- und Tagessätze für Zusatzleistungen
gemäß schriftlichem Angebot und mündlichen Erläuterungenim Verhandlungsgespräch
gemäß schriftlichem Angebot und mündlichen Erläuterungenim Verhandlungsgespräch)
gemäß schriftlichem Erst-Angebot
Die Beauftragung erfolgt zweistufig. D.h. das zunähst (an Ende dieses Verfahrens) nur Leistungen aus den LPH 1-4 beauftragt werden.
Fällt der Baubeschluss positiv aus werden alle hier ausgeschriebenen Leistungen außerhalb der LPH 1-4 an den Bieter vergeben, welcher sich in diesem Verfahren durchgesetzt hat. Es findet kein weiteres Vergabeverfahren statt.
Fällt der Baubeschluss negativ aus, wird das Projekt eingestellt und es werden keine weiteren Planerleistungen vergeben. Der Anspruch auf Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen bleibt aber erhalten.
Der neue zentrale Kreisbauhof soll klimafreundlich, nachhaltig, betriebswirtschaftlich effizient und leistungssicher sein. Dazu muss sich die Anlage durch eine energetisch optimierte und kompakte Bauweise auszeichnen. Mit dem standortunabhängigen Bedarfsprogramm werden erste Festlegungen zur energetischen Qualität des Gebäudes (Gebäudehülle sowie Anlagentechnik, z. B. Beleuchtung, Heizung, Warmwasser, raumlufttechnische Anlagen) getroffen, die mit der Entwurfsplanung aufzugreifen sind.
Das Anforderungsprofil für den neuen Kreisbauhof ist der Projektskizze zu entnehmen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat,- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.