Die Stadt Recklinghausen beabsichtigt auf dem Gelände Görresstraße 5, 45657 Recklinghausen, Gemarkung Recklinghausen, Flur 334, Flurstück 811, die Errichtung einer 2-Feld-Sporthalle für den Schul- und Vereinssport am Marie-Curie-Gymnasium inklusive einer PV-Anlage auf dem Sporthallendach sowie der dazugehörigen Freianlagen
Ausgeschrieben wird ein Generalunternehmervertrag. DerAuftragsgegenstand umfasst die schlüsselfertige und funktionsbereite Erstellung des vorbezeichneten Bauvorhabens nebst Außenanlagen und Verkehrsflächen einschließlich der weiterführenden Planung, insbesondere der Ausführungsplanung sowie der Werkstatt- und Montageplanung.
Siehe Vergabeunterlage: Dokument "Bedingungen für die Angebotsabgabe"
Siehe Vergabeunterlage: Dokument "Bedingungen für dieAngebotsabgabe
Es ist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gewählt worden. Es wird ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt,an dessen Ende die geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Angebote werden geprüft und - soweit wertungsfähig - einer ersten Wertung anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien zugeführt. Auf Basis der Prüfung undErstwertung der Angebote sowie unter Einbeziehung etwaiger Verhandlungsvorschläge, die die Bieter/Bietergemeinschaften auf separater Anlage zu ihrem Angebot mitteilen können, wird der Auftraggeber entscheiden, ob aus seiner Sicht Verhandlungenerforderlich sind oder der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Erstangebot erteilt werden soll. Der Auftraggeber behält es sich gemäß § 3b EU Abs. 3 Nr. 7 VOB/A ausdrücklich vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne inVerhandlungen einzutreten. Erfolgt kein Zuschlag auf Grundlage der Erstangebote, kann der Auftraggeber in dem Fall, dass sechs oder mehr wertungsfähige Angebote vorliegen, abschichten und nur die fünf nach der Erstbewertung der Angebote auf denWertungsrängen 1 - 5 platzierten Bieter zur Vertragsverhandlung einladen. Die Bieter, deren Angebote nach dieser Wertung auf den ersten fünf Wertungsplätzen rangieren, werden zu Verhandlungsgesprächen eingeladen. Ort und Datum sowie Zeitplanung und Ablauf der Verhandlungen werden den Bietern in der Einladung zu den Verhandlungsgesprächen mitgeteilt. Die übrigen Bieter, die nicht ausgeschlossen aber auch nicht zu Verhandlungen eingeladen werden, werden zunächst "on hold" gestellt und erhalten darüber eine Mitteilung. Beabsichtigt der Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Fristfür die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen und entscheidet über denZuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.
Bei der Beschaffung werden auch ökologische Aspekteberücksichtigt, unter anderem sieht die Leistungsbeschreibung eine PV-Anlage vor
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des §160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachungerkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Anforderung der Vergabeunterlagen, der Versand der Vergabeunterlagen und die Entgegennahmevon Angeboten erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform www.vergabe.metropoleruhr.de oderwww.vergabe.nrw.de.Der Auftraggeber führt das Vergabeverfahren über die Vergabeplattform Vergabemarktplatz Metropole Ruhr.Die Auftragsbekanntmachung sowie die Vergabeunterlagen stehen Bietern gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 VgV auchohne Registrierung auf dieser Vergabeplattform zur Verfügung. Das Einreichen eines Angebotes mithilfeelektronischer Mittel über diese Vergabeplattform wird zwingend verlangt.Eine Registrierung bei der Vergabeplattform Vergabemarktplatz Metropole Ruhr ist für die weitere aktiveTeilnahme, insbesondere für die Abgabe eines Angebotes somit zwingend erforderlich (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VgV).Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vergabeverfahrens, hierzu gehört z.B. die Eingabe einer Bieterfrageund deren Beantwortung, erfolgt mithilfe elektronischer Mittel über diese Vergabeplattform. Die Einreichungvon Bieterfragen wird ausschließlich über die vom Auftraggeber gewählte Vergabeplattform zugelassen. EineBeantwortung erfolgt ebenso ausschließlich über die vom Auftraggeber gewählte Vergabeplattform