1) Es handelt sich vorliegend um ein wettbewerbliches Vergabeverfahren auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370.
2) Die Aufgabenträger behalten sich nach § 17 Abs. 11 VgV vor, den Zuschlag auf das erste Angebot zu erteilen.
3) Für Rückfragen zu den Teilnahmeanträgen steht ausschließlich die Vergabeplattform zur Verfügung.
4) Wir weisen darauf hin, dass, neben den Aufgabenträgern, zur Vorbereitung und Unterstützung im Vergabeverfahren betraute Berater über Inhalte der Rückfragen, Rügen, Teilnahmeanträge, Optimierungsvorschläge und Angebote in Kenntnis gesetzt werden können. Diese Dritten sind jedoch von den Aufgabenträgern zur Geheimhaltung verpflichtet worden.
5) Die Bildung von Bewerbergemeinschaften ist bis zur Abgabe des Teilnahmeantrages zulässig. Bewerbergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Bewerbergemeinschaftserklärung) abzugeben, in der ein bevollmächtigter Vertreter benannt wird, der die Mitglieder in allen Phasen des Vergabeverfahrens und auch im Fall der Zuschlagserteilung gegenüber dem Aufgabenträger rechtsverbindlich vertritt und zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt ist. Weiterhin ist zu erklären, dass jedes an der Bewerbergemeinschaft beteiligte Unternehmen als Gesamtschuldner haftet. Alle Mitglieder sind mit vollständigen Adressenangaben zu nennen. Bei der Bildung einer Bewerbergemeinschaft sind die von den Aufgabenträgern geforderten Nachweise/Erklärungen zur Eignung zur Berufsausführung sowie zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit von jedem einzelnen Beteiligten der Bewerbergemeinschaft nachzuweisen. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit kann von der Bewerbergemeinschaft gesamt nachgewiesen werden. Ein Identitätswechsel in der Bewerbergemeinschaft nach Ablauf der Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages ist unzulässig und führt zum Verfahrensausschluss. Bewerbergemeinschaften müssen zusätzlich eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass kein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt und keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen getroffen wurden.
6) Bieter werden nur in einem der Lose 1 und 2 nach § 30 Abs. 1 S. 2 VgV - vorbehaltlich eines ausreichenden Wettbewerbs - den Zuschlag erhalten ("zwingende Zuschlagslimitierung"). Einzelheiten hierzu enthalten die Vergabeunterlagen.
7) Eine Einschränkung des Bieterkreises ist im Verlaufe des Vergabeverfahrens nicht vorgesehen.
8) Der Teilnahmewettbewerb wird aufgrund von Änderungen (insb. Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, Entfall Sicherung Werkstatteigentum) erneut geöffnet, wobei die Aufgabenträger die bislang eingereichten und gewerteten Teilnahmeanträge nicht erneut werten werden. Für Bieter, die bereits einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, genügt es, wenn diese innerhalb der Teilnahmefrist gegenüber den Aufgabenträgern unter Bezugnahme auf ihren bereits eingereichten Teilnahmeantrag über die dieser Bekanntmachung zu entnehmenden Vergabeplattform bestätigen, weiterhin an dem Verfahren teilnehmen zu wollen. Neue Bewerber haben einen vollständigen Teilnahmeantrag fristgerecht einzureichen. Für Bieter, die bereits einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, aber sich nunmehr mit einer konzernangehörigen Projektgesellschaft bewerben möchten, muss diese Projektgesellschaft einen neuen, vollständigen Teilnahmeantrag fristgerecht einreichen. Die Projektgesellschaft muss mit dem Teilnahmeantrag mindestens die Eignung, möglichst eine gleichwertige Eignung wie der ursprüngliche Bewerber, nachweisen. Die Projektgesellschaft hat insbesondere die Möglichkeit, dies im Wege der Eignungsleihe (§ 47 VgV) mit entsprechenden Verpflichtungserklärungen des ursprünglichen Bewerbers nachzuweisen. Die Projektgesellschaften erklären durch Abgabe ihres Teilnahmeantrags, dass sie durch den Identitätswechsel des Bieters keine Fristverlängerungen benötigen und sie sich den Kenntnisstand des früheren Bieters zurechnen lassen.