Ausschreibung der Durchführung von Emissionsmessungen, Kalibrierungen und Funktionsprüfungen von Emissionseinrichtungen in der MVA Hamm
siehe Leistungsbeschreibung
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn derAuftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seitder Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichendes Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat.- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gerügt werden, oder- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden.Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffenen Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.
siehe Unterlagen
Eignungskriterium ist die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister. Zur Nachweisführung genügt eine entsprechende Eigenerklärung im vom Auftraggeber vorgegebenen Formular.
a) Erfahrung mit der Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen (nicht älter als 3 Jahre); vergleichbar sind alle Dienstleistungen im Rahmen der Emissionsmessungen und Kalibrierungen an Industrieanlagen.Zur Nachweisführung genügt eine entsprechende Eigenerklärung im vom Auftraggeber vorgegebenen Formular.b) Nachweis der Messstellenbekanntgabe i. S. d. § 29 b Abs. 2 BImSchG[MD2.1] in NRW für die bei der MVA Hamm maßgeblichen Stoffbereiche P, G, Sp und Sa in den Tätigkeitsbereichen I und II mit Nr. 1 und 2. (Die Bekanntgabe der Messstellen gemäß 41. BlmSchV legt die Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche fest)Zur Nachweisführung genügt eine entsprechende Eintragungsbestätigung von der zuständigen Behörde oder - falls nicht vorhanden- ein Ausdruck aus der Datenbank selber (abrufbar unter folgendem Link: https://www.resymesa.de/Allgemein/Home). Die Stoffbereiche können ebenfalls über die Eintragung in der Datenbank ausgewiesen werden.
b) Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO 17025 (oder gleichwertig) für o.a. Messstellen? Bekanntgabe-Umfang bzw. Kompetenznachweis durch das "Modul Immissionsschutz" in der Anlage zur ISO-17025-Urkunde für o.a. Messstellen-Bekanntgabe-UmfangZur Nachweisführung ist das entsprechende Zertifikat/Urkunde einzureichen
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:a) Gesamtumsatz des Unternehmens in den letzten drei GeschäftsjahrenZur Nachweisführung genügt eine entsprechende Eigenerklärung im vom Auftraggeber vorgegebenen Formular.
b) Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung