GELDENDIENSTE beabsichtigt die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Schüttgütern in mehreren Losen.
Die Lieferung bezieht sich auf den Zeitraum von dem 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 mit zweimaliger Option zur Verlängerung bis zum 31.12.2028.
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Schüttgütern in mehreren Losen.
Der Lieferung erfolgt jeweils auf Basis von Einzelabrufen.
Zu liefern sind u.a. folgende Schüttgüter in verschiedenen Lose:- Oberboden- HKS- Betonkies- Rheinsand- Fallschutzsand- Pflasterbettung/-sand- Kalkstein- Dolomitbrechsand
Vertragslaufzeit: 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuzüglich der Option auf maximal zwei Verlängerungen des Vertrags um jeweils ein Jahr.
Unter diesem Kriterium wird die angegebenen Preise aus dem Preisblatt gewertet.
Das (nicht auszuschließende) Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält 100 Prozent.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichendes Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gerügt werden, oder- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden.Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.