Übernahme und Verwertung von Straßenkehricht (AVV-Nr. 200303) als Abfälle gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Die Leistung bezieht sich auf den Zeitraum von dem 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 mit Option zur Verlängerung bis zum 31.12.2028.
Die Stadt Gelsenkirchen - GELSENDIENSTE als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin setzt im Rahmen der kommunalen Straßenreinigung Kehrmaschinen unterschiedlichster Größe ein. Der hierbei anfallende Straßenkehricht wird in Abrollcontainer umgeladen oder gekippt und zum Teil vorverdichtet und entwässert.
Die Gesamtmenge wird für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2028 (2 Jahre + 1 Jahr Verlängerungsoption) mit insgesamt 10.500 Mg angenommen.
Die tatsächlich anfallenden Mengen können Schwankungen unterliegen. Die Mengen der letzten drei Jahre betrugen im Durchschnitt: 3.272,93 Mg/a.
Die Gesamtmenge ist unbestimmt, deswegen verpflichtet sich GELSENDIENSTE nicht, eine bestimmte Mindestmenge während des ausgeschriebenen Zeitraumes an den Auftragnehmer zu übergeben.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zum Ende der Grundlaufzeit die Option ein, den Vertrag einmalig um ein Jahr bis zum 31.12.2028 zu verlängern.
Unter diesem Kriterium wird die vom Bieter im Angebotsvorblatt angegebene Preis für die Überlassung der Abfälle je Los gewertet.
Das (nicht auszuschließende) Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält 70 Punkte.
Unter diesem Kriterium wird die vom Bieter im Angebotsvorblatt angegebene einfache Entfernung des Übernahmestandorts zur ersten Übernahmeanlage in Kilometern gemäß Google Maps je Los bewertet.
Das Angebot mit der geringsten Entfernung (sofern nicht auszuschließen) erhält die maximale Punktzahl von 30 Punkten.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichendes Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gerügt werden, oder- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden.Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.
Jeder Bieter hat die Möglichkeit, auf ein oder mehrere Lose zu bieten. Der Zuschlag kann entweder für jedes Los einzeln vergeben werden oder es besteht die Option, alle Lose an einen einzigen Bieter zu vergeben.