Inhalt des Verfahrens ist der barrierefreie Umbau der zu den Stadtbahn-Linien U43 und U44 gehörenden Haltestellen Ofenstraße (im Osten) und Ottostraße (im Westen). Es sollen architektonisch anspruchsvolle Lösungen für die Neugestaltung der Haltestellen gefunden werden.
Sie sollen mit Witterungsschutz, Informationseinrichtungen, Sitzgelegenheiten etc. versehen werden. Der Entwurf dient als Grundlage für einen barrierefreien Modellhaltestellentypus, der für Haltestellen sowohl in Mittel- als auch in Seitenlage eingesetzt werden kann.
Die Gestaltung der Haltestellen Ofenstraße und Ottostraße steht stellvertretend für die der weiteren umzubauenden oberirdischen Haltestellen im Dortmunder Stadtgebiet. Gewünscht ist eine weitgehend einheitliche Gestaltungssprache der beiden Stadtbahnhaltestellen mit wiederkehrenden Gestaltungselementen bzw. Materialien. Zu achten ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit der verwendeten Materialien (Dauerhaftigkeit, Vandalismusresistenz, Pflegeaufwand).
Hierfür geht die Stadt Dortmund von Bauwerkskosten (KG 300 und 400) in Höhe von 850.000 EUR netto aus.
Da lediglich die Überdachung eines Drittels der Gesamtlänge der jeweiligen Bahnsteige (60 m) förderfähig ist, soll die Länge der Überdachung nach Möglichkeit 20 m nicht überschreiten. Auch die förderfähige Obergrenze von 1.500 EUR netto je Quadratmeter Dachfläche soll eingehalten werden. Beides gilt aber nicht zwingend, begründete Überschreitungen sind möglich.
Die 2013 in Kraft getretene Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefK) enthält auch neue Regelungen zur Barrierefreiheit. Sie nennt die Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr nicht nur als bundespolitisches Ziel - der Gesetzgeber verpflichtet die Aufgabenträger zudem, bis 2022 die Barrierefreiheit auf den gesamten ÖPNV auszudehnen.
Die Ausloberin wird, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts und vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien, einer der Preisträgerinnen/einem der Preisträger, in der Regel der Gewinnerin/dem Gewinner, die weitere Bearbeitung der Aufgabe gem. § 8 Abs. 2 RPW 2013 übertragen,
- sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht,
- soweit und sobald die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe realisiert werden soll.
Entgegen der in Bekanntmachung und in Auslobung aufgeführten Ausführungen erfolgt die Beauftragung nach dem Leistungsbild § 34 HOAI.
Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden die durch den Wettbewerb bereits erbrachten Leistungen bis zur Höhe des zuerkannten Preises nicht erneut vergütet, wenn und soweit der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird. Werden nur Teilbereiche bearbeitet, so erfolgt eine Anrechnung in einem angemessenen Verhältnis.
Es ist beabsichtigt, den ausgewählten Wettbewerbsbeitrag als Grundlage für die Entwicklung eines Modellhaltestellentypus zu verwenden. Es ist beabsichtigt, dass das Nutzungsrecht an die Ausloberin abgetreten wird. Das hierfür erforderliche Prozedere ist Gegenstand des Verhandlungsverfahrens.
Weitere Einzelheiten können den Vergabeunterlagen entnommen werden.