Erstellung eines Nahverkehrsplans für die Stadt Essen
Die Stadt Essen schreibt regelmäßig ihren Nahverkehrsplan fort. Der aktuell gültige Nahverkehrsplan wurde am 27. November 2017 durch den Rat der Stadt Essen beschlossen. Die Stadt Essen plant, den Nahverkehrsplan nun fortzuschreiben. Der Ratsbeschluss des neuen Nahverkehrsplans soll vor der Sommerpause 2027 gefasst werden, da sich die Stadt Essen und alle anderen Aufgabenträger im RVR-Raum dem Mobilitätsimpuls des RVR angeschlossen haben und zeitgleich ihre Nahverkehrspläne fortschreiben. Beim Mobilitätsimpuls.Ruhr 2023 handelt es sich um Vorschläge, die vom Regionalverband Ruhr (RVR) und den Aufgabenträgern erarbeitet wurden, um interkommunale Lücken im Liniennetz bei Förderung durch das Land NRW zu schließen. Der Mobilitätsimpuls.Ruhr 2027 sieht das zeitgleiche Fortschreiben der Nahverkehrspläne mit gemeinsamen raumdifferenzierten Qualitätsstandards vor. Die Stadt Essen erstellt zurzeit mit dem Mobilitätsplan ein Planwerk zur strategischen Verkehrsentwicklung mit dem Ziel, im Jahr 2035 75 % aller Wege durch Verkehrsmittel des Umweltverbundes abwickeln zu lassen. Daher müssen die Fahrgastzahlen bei Verwirklichung dieses Ziels steigen. Der Nahverkehrsplan soll erarbeiten, wie die Fahrgastzuwächse, die laut Mobilitätsplan abzuwickeln sind, möglichst effizient befördert werden können und welche Strategien/Maßnahmen dazu im Bereich Infrastruktur, Angebot, Fahrzeuge und vernetzter Mobilität erforderlich sind. Hierzu werden Vorschläge des Auftragnehmers erwartet. Die finanziellen Mittel, die die Stadt Essen in den nächsten Jahren für den Nahverkehr aufwenden kann, sind knapp und stehen in Konkurrenz zu anderen Ausgaben. Der Nahverkehrsplan soll daher verschiedene Szenarien betrachten und dazu ein passendes ÖPNV-Angebot erstellen.
Keine
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.Eine Rüge ist an die genannte Vergabestelle zu richten.Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die gesamte Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz. Es wird eine freiwillige und kostenlose Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW empfohlen. Die Registrierung bietet den Vorteil, dass Sie automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten (z.B. Bieterfragen) zum Verfahren informiert werden. Zur Kommunikation mit der Vergabestelle und zur elektronischen Einreichung des Angebots ist eine Registrierung zwingend erforderlich.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 56 Abs. 2, 3 VgV.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Formular Bieterreferenzen (Anlage 04) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Eigenerklärung zur Software PSV (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Anzugeben sind min. zwei Referenzen über die Erstellung eines Nahverkehrsplans in einer Großstadt oder einer kommunalen Gebietskörperschaft (Stadt, Landkreis, regionaler Verband) ab 300.000 Einwohnern. - min. zwei Referenzen über die Erstellung eines Nahverkehrsplans
Es sind min. zwei Referenzen zur Erstellung von Machbarkeitsstudien zum Neubau von Straßenbahn- oder Stadtbahnstrecken vorzulegen.Ferner ist min. eine Erstellung einer Nutzen-Kosten-Untersuchung nachzuweisen. Diese Untersuchung soll mind. den Umfang einer Vorstudie mit pauschalierten Kostensätzen haben. Sollte eine Machbarkeitsstudie bereits eine Nutzen-Kosten-Untersuchung enthalten, kann die Referenz in beiden Teilaspekten angegeben werden. - min. zwei Referenzen zur Erstellung von Machbarkeitsstudien zum Neubau von Straßenbahn- oder Stadtbahnstrecken
Die Verwaltung der Stadt Essen betreibt das von der Firma Software-Kontor Helmert entwickelte System PSV für die Erstellung von Verkehrsmodellrechnungen für den motorisierten Individualverkehr (MIV). Durch den Bieter ist daher nachzuweisen, dass die für die im Rahmen der Auftragserbringung zu leistenden Verkehrsmodellierungen erforderliche Software PSV bereits eingesetzt und beherrscht wird. Dieser Nachweis ist in Form einer freitextlichen Eigenerklärung durch den Bieter zu erbringen (ein Vordruck o.ä. wird hierfür durch die Auftraggeberin nicht zur Verfügung gestellt). - Eigenerklärung zur Software PSV
s. Abs. 3 des Bieterleitfadens