Diese Ausschreibung zielt auf die Vergabe von Dienstleistungen ab. Sie umfasst dieVermittlung der Kinder zu geeigneten Kindertagespflegepersonen sowie die fachlicheBeratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Letztgenannten. Außerdem beinhaltet siedie Gewährung einer laufenden Geldleistung. Handlungsgrundlagen sind neben denallgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die ortsrechtlichen Vorgaben der Stadt Witten sowiedie vertraglichen Regelungen.
- Näheres siehe Leistungsbeschreibung -
Gegenstand dieser Vergabe ist der Abschluss eines zeitlich befristetenDienstleistungsvertrages (gemäß § 611 BGB) zwischen der Stadt Witten (Auftragsgeberin)und einem Dienstleister (Auftragnehmer) zur Erbringung der Dienstleistung "Förderung in derKindertagespflege" für das Amt für Jugendhilfe und Schule der Stadt Witten.Ziel dieser Ausschreibung ist die oben beschriebene Sicherstellung einer hohen Fachlichkeit und Beratungsqualität. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kindertagespflege
- die Entwicklung der Kinder zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördert,
- die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt sowie
- den Eltern dabei hilft, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege bessermiteinander vereinbaren zu können.Neben dieser primären Zielsetzung soll aus der Ausgliederung der Aufgaben ebenfalls eineEntlastung der Stadtverwaltung resultieren.
Die Auftraggeberin hat das Recht, den Vertrag für den Zeitraum 01.08.2029 bis 31.07.2031 zu verlängern.
Stufe 1 - BasispreisStufe 2 - Basispreis + Zuschlag AStufe 3 - Basispreis + Zuschlag BStufe 4 - Basispreis + Zuschlag C
Fallpauschale
Monatszahl VerwaltungskraftMonatszahl Fachberatung
Auswertung der Eignungsnachweise und der vorgelegten Unterlagen (u.a. Qualifikationsnachweise)
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerbenden/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit: 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer rügen nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Informationen auf elektronischem Weg oder per ´Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
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