Bei Bauleistungen gelten die Bestimmungen der VOB Teil B und C.
Teil A kommt nicht zur Anwendung.
Die Stadt Witten hat keine Satzung zur Einschränkung vergaberechtlicher Regelungen.
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass durch den Wegfall der verpflichtenden Anwendung der VOB/A die Bekanntgabe des Submissionsergebnisses nach § 14 Abs. 6 VOB/A entfällt.
Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben:
Sofern das Angebot einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen oder einer anerkannten
Blindenwerkstätte oder diesen Einrichtungen vergleichbare Einrichtungen (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem
bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 von Hundert berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.