Bei Bauleistungen gelten die Bestimmungen der VOB Teil B und C.
Teil A kommt nicht zur Anwendung.
Die Stadt Witten hat keine Satzung zur Einschränkung vergaberechtlicher Regelungen.
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass durch den Wegfall der verpflichtenden Anwendung der VOB/A die Bekanntgabe des Submissionsergebnisses nach § 14 Abs. 6 VOB/A entfällt.