Vorzulegende Nachweise:
Angebotsteil III: Eignungsnachweise; Nachweise der Leistungsfähigkeit in technischer und beruflicher Hinsicht:
- Referenz/-en (als Eigenerklärung) über die Sortierung oder Vermarktung von insgesamt mindestens 300 Mg Alttextilien pro Jahr in mindestens zwei Jahren der Kalenderjahre 2023 bis 2025. Die Referenzangaben müssen die jeweiligen Auftraggeber (inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer), Mengen und Beauftragungszeiträume beinhalten (es gilt die Summe der Referenzen).
- Nutzungsnachweis für die angebotene Sortieranlage. Der Nachweis muss die Mindestangaben des in Anlage A der "Leistungsbeschreibung" beigefügten Musters beinhalten. Soweit der Bieter selbst Eigentümer/Betreiber der angebotenen Sortieranlage ist, kann der Nutzungsnachweis durch eine Eigenerklärung des Bieters geführt werden.
- Nachweis (als Eigenerklärung) über eine bvse-Qualitätssiegel-Zertifizierung für das Textilrecycling oder Berechtigung zum Führen des Zeichens "FairWertung" (Auftragnehmer oder Anlage).
Hinweis:
Gleichwertige Zertifizierungen oder Nachweise sind zulässig. Die Gleichwertigkeit ist in Anlehnung an die Anforderungen/Vorgaben der bvse-Zertifizierung bzw. der Berechtigung zum Führen des Zeichens "FairWertung" im Angebot darzustellen.
Hierbei ist als Eigenerklärung (in Anlehnung an die bvse-Leitlinien) zu bestätigen, dass bei der Auftragsdurchführung folgende Vorgaben beachtet werden:
1. Der Bieter/Auftragnehmer distanziert sich vom Ankauf und der Verwertung von Sammelware, wenn ihm die Kenntnis vorliegt, dass die Ware aus illegalen Sammlungen stammt oder der Ursprung der Ware nicht eindeutig ist.
2. Der Bieter/Auftragnehmer erteilt Auskunft über Exportwege und Importländer. Der Verkauf von Sammelware in europäische und außereuropäische Länder erfolgt grundsätzlich nur an Sortierbetriebe mit fachlicher Kompetenz. Der Bieter/Auftragnehmer stellt sicher, dass die Alttextilien sachgemäß und umweltverträglich verwertet werden.
3. Der Bieter/Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung von Importverboten oder -beschränkungen und anderer Schutzbestimmungen sowie aller Zollvorschriften.
Der Bieter/Auftragnehmer setzt die Rangfolge der 5-stufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG um. Die Abfallvermeidung durch Wiederverwendung der Gebrauchtbekleidung (Second Hand) hat für sie oberste Priorität. Außerdem stellt er eine stoffliche Verwertung nicht mehr tragfähiger Bekleidung
========================================
Hinweis:
Siehe dazu die Bewerbungs- und Angebotsbedingungen; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung