3. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit - a) Benennung und Beschreibung der erbrachten vergleichbaren Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit, der Auftraggeberin, eines Ansprechpartners inkl. Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Funktionsbezeichnung (§ 46 Abs. 3, Nr. 1 VgV).
Die vergleichbaren Leistungen müssen mindestens die folgenden Leistungen enthalten haben bzw. die folgenden Kriterien erfüllen:
- Brücke in Spannbetonbauweise als Durchlaufträger, Mindestauftragswert (nach Kostenfeststellung) 5.000.000 EUR netto
- Schalungsgerüst für Mehrfeld-Brücke
- Baugrubenverbau
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, werden vorliegend aufgrund der Komplexität und des Umfangs der gegenständlichen Leistungen unter den zuvor genannten Kriterien einschlägige Leistungen aus den letzten 5 Jahren berücksichtigt.
Aus der Beschreibung der Referenzen muss zumindest hervorgehen, dass die o.g. Kriterien erfüllt werden.
b) Eigenerklärung zur Leistungsfähigkeit der Führungskräfte der Bieterin, die die technische Leitung innehaben, inklusive der beruflichen Befähigung (§ 46 Abs. 3, Nr. 6 VgV). Es sind für den Prüfingenieur mindestens eine abgeschlossene Ausbildung als Bauingenieur sowie mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Prüfingenieur erforderlich.
Es sind mindestens ein verantwortlicher Prüfingenieur sowie ein Vertreter zu benennen.
Der Prüfingenieur und sein Vertreter müssen annerkante Prüfingenieure für Massivbau und Metallbau in Nordrhein-Westfalen sein, oder alternativ, einer ist annerkanter Prüfingenieur für Massivbau in Nordrhein-Westfalen, der andere annerkanter Prüfingenieur für Metallbau in Nordrhein-Westfalen.
Für den geplanten Zeitraum der Leistungserbringung dürfen keine Gründe für ein Erlöschen, eine Rücknahme oder einen Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur zum Zeitpunkt der Abgebotsabgabe vorliegen, bekannt oder beabsichtigt sein.
c) Eigenerklärung zur Unternehmensstruktur und über die in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufs- bzw. Lohngruppen, und die Zahl der Führungskräfte (§ 46 Abs. 3, Nr. 8 VgV).
d) Eigenerklärung der Bieterin zum Nachunternehmereinsatz, d.h. welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge vergeben werden sollen (§ 46 Abs. 3, Nr. 10 VgV). Bei vorgesehenen Nachunternehmerleistungen für Teilleistungen sollen die vorgesehenen Leistungen und Unternehmen benannt werden.
-> HVA F-StB 04-16 EU-Verzeichnis der Unterauftragnehmer (Anlagen-Nr. 3002)