Objekt- und Tragwerksplanung für die Instandsetzung der Stützwand an der Essen-Steeler Straße
Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Objekt- und Tragwerksplanung gemäß §43 HOAI bzw. §51 HOAI sowie weiterer zusätzlicher Planungsleistungen zur Instandsetzung der Stützwand Essen-Steeler Straße. Um eine fundierte Entscheidung über die zukünftige Vorgehensweise bezüglich der Stützwand zu treffen, soll eine Machbarkeitsstudie im Rahmen der Leistungsphasen 1 und 2 gemäß HOAI durchgeführt werden. Diese Machbarkeitsstudie soll verschiedene Varianten der Instandsetzung untersuchen und eine detaillierte Bewertung der technischen, wirtschaftlichen und zeitlichen Aspekte liefern.
Dabei sollen alle wesentlichen Bauphasen sowie notwendige Bauzustände und Maßnahmen berücksichtigt und geplant werden.
Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik , die Vorschriften und Regelwerke sowie die landes- und regionalspezifischen Regelungen und gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Bei der Erbringung der Planungsleistungen sind neben den Aspekten der Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit insbesondere die ökologischen sowie wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und weitgehend umzusetzen.
Honorar
Muster: LV & Kostenberechnung
Terminplan
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit derAbsendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nurfestgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter https://www.vergabe.metropoleruhr.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das oben genannte Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren.