Lüftungstechnik für den Neubau des Schulgebäudes mit Turnhalle
Gegenstand der Maßnahme ist die Errichtung der Lüftungsanlagen. Die Be- und Entlüftung erfolgt über zentrale RLT-Anlagen für das Hauptgebäude und die Turnhalle sowie über separate Abluftanlagen für die Küche. Die Anlagen gewährleisten die Einhaltung der geforderten Luftwechselraten, Raumluftqualität und hygienischen Vorgaben gemäß DIN, VDI und DGUV.
Die Luftverteilung erfolgt über Blechkanäle und Lüftungsrohre mit verstellbaren Durchlässen, pneumatischem Abgleich und Brandschutzmaßnahmen. Zulu?, Ablu? und Wärmebereitstellung werden zonenweise geregelt, einschließlich WRG, Heizregistern, EC-Ventilatoren und optionaler natürlicher Nachtauskühlung. Sämtliche Installationen werden geprüft, brandschutzkonform ausgeführt und an die Nutzungsvorgaben angepasst.
Hauptmengen Lüftungsanlage HG ca. 25.000 m3/h Lüftungsanlage Turnhalle ca. 3.800 m3/h Kanalnetz 2.255 m2 Luftdurchlässe 348 St Brandschutzklappen 65 St Volumenstromregler 124 St
Preis
wirtschaftlichstes Angebot
siehe Vertragsbedingungen
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Das Angebot kann vorzugsweise als GAEB d84 Angebotsdatei eingereicht werden. Sollten Sie von einer Angebotsabgabe absehen, wird um eine kurze Mitteilung gebeten.