Die Stadt Essen, vertreten durch das Amt für Straßen und Verkehr, im folgenden Auftraggeber genannt, vergibt Winterdienstaufgaben auf Fußverkehrsanlagen der Stadt Essen. In drei Teillosen (Nord, Mitte und Süd) werden die Winterdienstarbeiten innerhalb des Stadtgebietes vergeben.
Bei den betroffenen Fußverkehrsanlagen handelt es sich innerhalb der geschlossenen Ortslage
vor allem um wichtige Querungsstellen über oder entlang von verkehrswichtigen Straßen, um Gehwege auf und unter Brücken, sowie um wichtige Fußgängerbeziehungen auf Plätzen und in Fußgängerzonen, sowie um fußläufige Verbindungswege, einschließlich der Treppenanlagen
und Überführungen.
Maßgebend ist die städtische Satzung über die Straßenreinigung und den
Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und
Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) in der
jeweils geltenden Fassung. Sie wird in der Regel im letzten Quartal eines
jeden Jahres durch den Rat der Stadt Essen in einer aktuellen Fassung
beschlossen. Die Satzung trifft die verbindlichen Regelungen über Art und
Umfang der Winterwartungspflicht der Grundstückseigentümerin.
Die Leistung ist innerhalb der ersten 24 Monate vom 01. November 2026 bis einschließlich 15. April 2027 und vom 01. November 2027 bis einschließlich 15. April 2028 zu erbringen.
Bei Verlängerung der Laufzeit
um weitere 24 Monate ist die Leistung vom 01. November 2028 bis einschließlich 15. April 2029 und vom 01. November 2029 bis einschließlich 15. April 2030 zu erbringen.
HINWEIS:
Die Leistungsverzeichnisse beziehen sich auf jeweils eine Winterdienstsaison.
Der AN stellt sicher, dass stets sämtliche Vorschriften hinsichtlich des Arbeitsschutzes, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes beachtet werden.
Es gibt eine Loslimitierung.
Angebote können für eins oder mehrere Lose eingereicht werden.
Jeder Bieter kann den Zuschlag nur auf ein Los erhalten bezogen auf die Gesamtlosanzahl von 3 Losen (Loslimitierung).
Bei der Vergabeentscheidung wird nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Angebote des Einzelloses betrachtet, sondern das Gesamtergebnis aller Lose. Es bleibt deshalb vorbehalten, die Einzellose so zu vergeben, dass für die Stadt Essen das wirtschaftlichste Gesamtergebnis erzielt wird.