Der Kreis Unna (im Folgenden Auftraggeber genannt) führt als Träger des bodengebundenen öffentlichen Rettungsdienstes gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458, SGV. NRW. 215), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes v. 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) (im Folgenden: RettG NRW) ein Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beschaffung der für den öffentlichen Rettungsdienst erforderlichen medizinischen Verbrauchsmaterials durch.
Bestell- und abrufberechtigt aus der Rahmenvereinbarung ist neben dem Auftraggeber die Feuerwehr der Stadt Lünen, sowie die Werkfeuerwehr der Bayer AG in Bergkamen.
Laufzeit beträgt 2 Jahre, mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr, wenn nicht der Auftraggeber mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende kündigt.
Lieferung sämtlicher im Rettungsdienst zu verbrauchende Materialien, aufgeteilt in 10 Fachlose.
(1) Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren.
(2) Der Vertrag kann zweimal um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn er durch den Auftraggeber nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des zweiten, bzw. dritten Vertragsjahres gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt vier Jahre.
(3) Der Vertrag endet ferner, ggf. bezogen auf das jeweils betroffene Los, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die maximale Abrufsumme gemäß Ziffer 7 erreicht ist.
Kreis Unna, Bevölkerungsschutz
Feuerwehr Lünen
Bayer AG
Preis
Anwendung der Bedingungen des TVgG NRW
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.Eine Rüge ist an die genannte Vergabestelle zu richten.Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Westfalen. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.
Die Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bieter erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, über die Vergabeplattform Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter www.vergabe.metropoleruhr.de. Das gilt auch für Bieteranfragen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.Nur die bei der Vergabeplattform vollständig registrierten Bieter werden (automatisch) über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen und/oder über Bieteranfragen sowie etwaige zusätzliche Informationen zu dem Vergabeverfahren informiert. Es besteht keine Registrierungspflicht. Registriert sich der Bieter nicht, ist er aber verpflichtet, sich regelmäßig selbständig über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen und/oder über Bieteranfragen und deren Beantwortung oder sonstige Informationen zum Vergabeverfahren über die vorgenannte Vergabeplattform zu informieren und die Seiten entsprechend zu kontrollieren. Es ist jeweils die aktuellste Version der Vergabeunterlagen zur Angebotserstellung zu verwenden.
Der AG behält sich ausdrücklich vor, von den Bietern nachträglich Nachweise zu den Angaben aus den Eigenerklärungen anzufordern.
siehe Leistungsverzeichnis