Auf Verlangen der Vergabestelle sind Nachweise gem. § 6a Abs. 2 Nr. 1 bis 9 VOB/A und § 7 TVgG NRW einzureichen. Eine Marktteilnahme von weniger als 3 Jahren ist zulässig, wenn die Eignung in vergleichbarer Weise nachgewiesen werden kann. Werden auf Verlangen der Vergabestelle keine ausreichenden Eignungsnachweise vom Bieter eingereicht, kann er vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Der Auslober wendet die Bestimmungen gemäß RdErl. d. Innenministeriums "Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung" vom 26.04.2005 - IR 12.02.06 - an.