Die Bauwerksprüfung muss durch einen fachkundigen Ingenieur gemäß der RI-EBW-PRÜF durchgeführt werden. Die Fachkenntnisse sind durch ein gültiges Zertifikats über die erfolgreiche Teilnahme am "Lehrgang für Ingenieurinnen und Ingenieure der Bauwerksprüfung nach DIN 1076 des VFIB e.V. zu dokumentieren.
Der verantwortliche Bauwerksprüfer ist dem AG schriftlich zu benennen (namentlich mit Kontaktdaten). Hilfskräfte (z.B. Techniker) können unter Aufsicht des verantwortlichen Ingenieurs eingesetzt werden.
Die genannten Fachkundenachweise zu den Eigenerklärungen müssen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgelegt werden. Das Angebot wird ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.
Neben den Fachkenntnissen muss der Bauwerksprüfer auch die körperlichen und psychischen Voraussetzungen erfüllen.
Der Bieter versichert, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt zu haben. Insbesondere wird auf folgende anlassbezogenen Vorsorgen hingewiesen.
Bei Einsatz von Hubarbeitsbühnen oder vergleichbar:
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhang 1 Nr. 1.9 a BetrSichV, DGUV Grundsatz 308-008
Bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr:
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge § 2 Abs. 1 Nr. 3 PSV-BV
Bei Prüfungen im Bereich von Schmutzgewässern/Kanalisation:
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 i) ArbMedVV
Vorzulegende Nachweise:
Eigenerklärung für Fach- und Sachkundenachweise; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung